WESER Sicherheit & Service GmbH
Rechtsform
GmbH
Anschrift
Am Exerzierplatz 7-9
32423 Minden
Kontakt
Tel.: 0571 597 127 60
Fax: 0571 597 128 69
E-Mail: info@weser-sus.de
www.weser-sus.de
Geschäftsführer: Wasim Rasho
Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 6 MDStV: Wasim Rasho
Registergericht
Amtsgericht Bad Oeynhausen
Handelsregister: HRB: 16690
Finanzamt Minden
Steuernr.: 335/5770/6211
Aufsichtsbehörde
Die WESER Sicherheit & Service GmbH ist durch die Stadt Minden die uneingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO erteilt worden.
Kreis Minden-Lübbecke
Rechts- und Ordnungsamt Minden
Portastr. 13
32423 Minden
BWR-ID-Nummer :
10761
Kammer:
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brändström-Str. 1-3
33602 Bielefeld
Betriebshaftpflichtversicherung:
Provinzial Versicherung Porta Westfalica – Hausberge
Mario Witt
Hauptstraße 22
32457 Porta Westfalica
Telefon: 0571 - 7897
Design und Umsetzung
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Streitigkeiten
Hier erhalten Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten mit uns an eine Schlichtungsstelle zu wenden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS DEUTSCHE WACH- UND SICHERHEITSGEWERBE
1.ALLGEMEINE DIENSTAUSFÜHRUNG
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges
Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst
aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es
werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in
Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten
vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere
Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem
räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten
werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste,
Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen
(Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für
Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen
werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine
Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7.
August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das
Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl l, S.
4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten
Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem
beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. BEGEHUNGSVORSCHRIFT
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der
Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren
Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die
vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des
Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es
erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen
Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. SCHLÜSSEL UND NOTFALLANSCHRIFTEN
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt
dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts
telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer
umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete
Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die
Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. BEANSTANDUNGEN
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige
Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des
Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus
solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur
fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht
in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
5. AUFTRAGSDAUER
Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei
Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres
Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
6. AUSFÜHRUNG DURCH ANDERE UNTERNEHMER
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. UNTERBRECHUNG DER BEWACHUNG
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der
Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa
ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes
oder –Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. RECHTSNACHFOLGE
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der
Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der
Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder
Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen
gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in
Abs.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers, auf den bei vergleichbaren
Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) genannten Höchstgrenzen betragen: a) 250.000 € für Sachschäden b) 15.000 € für das
Abhandenkommen bewachter Sachen c) 12.500 € für reine Vermögensschäden.
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind
ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger
Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter, auf den bei vergleichbaren Geschäften
typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und
die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu
Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der
eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der
Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und
Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
11. GELTENDMACHUNG VON HAFTPFLICHTANSPRÜCHEN
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der
Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden
Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann
innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend,
aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.
Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben,
alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe
selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen
zu seinen Lasten.
12. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND NACHWEIS
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen
Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den
Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der
Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der
Fassung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724).
13. ZAHLUNG DES ENTGELTS
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu
zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. (3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung
ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber
von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt §
286 Abs. 3 BGB.
14. PREISÄNDERUNG
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien,
Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer
Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu
verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g.
Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung
veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDWS.
15. VERTRAGSBEGINN, VERTRAGSÄNDERUNGEN
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die
schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform.
16. ABWERBUNGSVERBOT UND VERTRAGSSTRAFE
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur Auflösung ihres
Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als
selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung
gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet,
die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.
17. DATENSCHUTZ
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem
die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis). (3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung.
18. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich
um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der
Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den
Fall, dass a) die in den Klagewegen in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren
Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt. b) Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
19. SCHLUSSBESTIMMUNG
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so
umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck
erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
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